Familiensplitting - pro und contra
In der aktuellen familienpolitischen Diskussion in Deutschland geht es
unter anderem auch um ein möglichst familiengerechtes Steuersystem. Dabei soll
das bestehende Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting nach französischem
Vorbild weiterentwickelt werden. Auch in der österreichischen Familienpolitik
taucht die Forderung nach einer Familienbesteuerung immer wieder auf. Eine
genauere Analyse zeigte nun aber erstmals die Nachteile des Familiensplittings.
|
Andreas Kresbach ist in der Abteilung für Familienbesteuerung im Familienministerium tätig. |
Für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gegenüber dem
nicht erwerbstätigen (Ehe-)Partner ist in Deutschland seit 50 Jahren die
optionale Haushaltsbesteuerung in Form des Ehegattensplittings vorgesehen (das
über 90% der Ehegatten auch in Anspruch nehmen), während die steuerliche
Berücksichtigung des (Ehe-)Partner-Unterhalts in Österreich schon seit 35 Jahren
im Rahmen der Individualbesteuerung erfolgt. Dafür maßgeblich waren
gesellschaftspolitische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der zunehmenden
Erwerbstätigkeit der Frauen, was heute im Großen und Ganzen nicht in Frage
gestellt wird.
Dabei wirkt sich der progressive Steuertarif für Alleinverdiener-Haushalte
freilich sehr nachteilig aus. Aus diesem Grund wäre die gemeinsame Veranlagung
an sich eine durchaus sachadäquate Besteuerung einer Familie als
Wirtschaftsgemeinschaft, die ja ihr zur Verfügung stehendes Einkommen für
gemeinsame Bedürfnisse verwendet. Der Forderung nach einer Steuerentlastung etwa
mit einem Familiensplitting folgt aber meist keine inhaltliche
Auseinandersetzung. So bleibt der Eindruck im Raum stehen: nur mit einer
Haushaltsbesteuerung wäre eine gerechte Behandlung von Familien möglich. Was ist
an dieser Annahme wirklich dran?
Ehegatten- oder Familiensplitting
Beim Ehegattensplitting, das als Tarifsplitting gestaltet ist, werden die
Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, durch zwei geteilt und die mit dem
Steuertarif errechnete Steuer dann verdoppelt. Dies führt dann zu einer
steuerlichen Minderbelastung gegenüber der Individualveranlagung, wenn die
steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartner unterschiedlich hoch sind, das heißt,
je höher der Einkommensunterschied, desto größer die Entlastung. Die meiste
Wirkung entsteht aufgrund der Progression beim Spitzensteuersatz - also bei
höheren Einkommen und wenn der Ehepartner (fast) kein Einkommen hat. Damit wirkt
sich die gemeinsame Besteuerung insofern auf eine vollzeitige Erwerbstätig-keit
des Ehepartners mit dem geringeren Einkommen (in der Regel die Ehefrau) aus, als
sich dessen Berufstätigkeit in vielen Fällen aufgrund des Splittingvorteils
"nicht lohnt". Gleichzeitig werden beim Ehegattensplitting aber nicht die Kinder
berücksichtigt - dies erfolgt mit einem Kinderfreibetrag (bei höheren Einkommen)
beziehungsweise dem Kindergeld. Außerdem kommt der Splittingvorteil natürlich
auch kinderlosen Ehepaaren zugute. Aus diesen Gründen hat in Deutschland vor dem
Hintergrund des Geburtendefizits eine Diskussion in Richtung des
Familiensplittings eingesetzt.
Eine vergleichende Untersuchung des deutschen und französischen
Besteuerungssystems hat aber jüngst gezeigt, dass der Vorteil des
Familiensplittings sich erst für Familien mit drei und mehr Kindern (schon ab
einem Einkommen von € 15.000 jährlich) einstellt, während Familien mit ein oder
zwei Kindern und Alleinerziehende nur bei hohen Einkommen (ab € 35.000 jährlich)
profitieren. Damit weisen kleinere Familien mit mittlerem oder niedrigem
Einkommen, aslo der überwiegende Teil der Familien in Deutschland eine geringere
Steuerbelastung auf als Familien in Frankreich. Insofern dürfte die auch
hierzulande populäre Annahme, von einem Familiensplitting nach französischer Art
würden alle Familien profitieren, weitgehend entkräftet sein.
Familientarifsplitting |
Familienrealsplitting |
Elternsplitting für die Karenzzeit
In Österreich erfolgt die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltskosten für
Kinder durch den Kinderabsetzbetrag, der einkommensunabhängig gemeinsam mit der
Familienbeihilfe (bei der Alter und Anzahl der Kinder berücksichtigt werden) bar
ausbezahlt wird. Die steuerliche Berücksichtigung des Unterhalts für den nicht
erwerbstätigen (Ehe-)Partner erfolgt durch den Alleinverdiener-Absetzbetrag von
€ 364 jährlich und ist trotz der 2004 eingeführten, nach der Kinderzahl
gestaffelten Zuschläge von € 130, € 175 und € 220 jährlich sicherlich
unzureichend. So beträgt im System der Individualbesteuerung die jährliche
Steuerbelastung für Alleinverdiener mitunter bis zu einem Monatseinkommen mehr
als für Doppelverdiener mit insgesamt demselben Einkommen.
Die Einführung eines Familiensplittings würde Folgendes bedeuten: Anstelle des
derzeit für alle gleich hohen Kinderabsetzbetrages, der auch an gar nicht
steuerpflichtige Eltern ausgezahlt wird, würde eine nach dem jeweiligen
Einkommen des steuerpflichtigen Elternteils beziehungsweise beider Eltern
differenzierte Steuerentlastung treten. Da beim Familiensplitting grundsätzlich
das zu versteuernde Einkommen aufgeteilt wird beziehungsweise beim
Familienrealsplitting die Unterhaltsleistungen das steuerpflichtige Einkommen
reduzieren, würde eine solche Veranlagung auch bei der Berücksichtigung eines
für alle Kinder beziehungsweise für alle (Ehe-)Partner gleichen
Unterhaltsbedarfs je nach Einkommen unterschiedliche Entlastungseffekte
zeitigen. Gleichzeitig müsste für den unteren Einkommensbereich und für nicht
steuerpflichtige Eltern eine Familientransferleistung vorgesehen werden, was
wiederum zu einer unterschiedlichen Entlastung führen würde.
Obwohl man die einkommensabhängige Entlastung mit der Steuerprogression und der
auch tatsächlich unterschiedlichen Steuerbelastung rechtfertigen kann, würde ein
Familiensplitting damit eine gewisse Unüberschaubarkeit nach sich ziehen und
jedenfalls ein Abgehen von der in Österreich geltenden Maxime "jedes Kind ist
gleich viel wert", das heißt eine absolut gleich hohe Steuerentlastung für alle
Eltern bedeuten und wäre politisch deshalb wohl nicht realisierbar. Der
spezifisch österreichische Lastenausgleich mit der gleichzeitigen Förderung von
Eltern mit durchschnittlichen bis niedrigen Einkommen ist bei aller
systematischen Anfechtbarkeit familienpolitisch durchaus wünschenswert. Außerdem
könnte die mit einem Familiensplitting verbundene stärkere Berücksichtigung
mehrerer Kinder auch durch die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages etwa ab dem
dritten Kind erreicht werden.
Die erforderliche Entlastung der Alleinverdiener-Haushalte erklärt sich aber vor
allem aus dem Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Wertschätzung der
elterlichen Betreuung, die sich im Kinderbetreuungsgeld ausdrückt, und der damit
verbundenen steuerlichen Benachteiligung. Denn obwohl der Großteil der Frauen
auch mit Kindern eine Berufstätigkeit anstrebt, nehmen die meisten Eltern die
Betreuung ihrer Kinder für die Zeit der bezahlten Karenz selbst wahr. Doch der
Verzicht eines Elternteils auf eigenes Erwerbseinkommen stellt eine finanzielle
Belastung dar, die mit dem Kinderbetreuungsgeld bei weitem nicht ausgeglichen
werden kann. Dabei ist die Eigenbetreuung von Kindern eben nicht nur eine
Entscheidung privater Lebensgestaltung, wie es der Verfassungsgerichtshof zum (Ehe-)Partner-Unterhalt
ausgesprochen hat. Daraus ergibt sich, dass zumindest für die Zeit der
Eigenbetreuung der Kinder - wobei diese mit mehreren Kindern länger sein kann -
eine angemessene steuerliche Entlastung in Form eines Elternsplittings etwa bis
zum Volksschulalter des jüngsten Kindes erfolgen könnte, wenn also erwerbstätige
Mütter spätestens wieder in den Beruf einsteigen. Mit der Beschränkung des
Steuersplitting-Vorteils auf die Zeit der eigenen Kinderbetreuung bzw. des
Einkommensausfalls würden nicht nur negative Anreize für die Erwerbstätigkeit
von Frauen ausgeschlossen werden, sondern wäre diese steuerliche Entlastung von
jungen Familien vor allem sozial sehr treffsicher und auch von der Kostenseite
her überschaubar. | Andreas Kresbach
Literatur:
Baclet/Dell/Wrohlich: Income Taxation and household size, DIW Berlin, Discussion
papers 542, 2005
Bergs/Fuest/Peichl/Schaefer: Reformoptionen der Familienbesteuerung,
Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut der Universität Köln Nr. 06 – 8,
2006
Informationen: Dr. Andreas Kresbach, Abteilung für Familienbesteuerung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, E-Mail: andreas.kresbach@bmgfj.gv.at

