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Familiensplitting - pro und contra

Ein temporäres Elternsplitting eignet sich besser zur Entlastung gerade junger Familien als ein Familiensplitting. Eine Analyse von Andreas Kresbach


In der aktuellen familienpolitischen Diskussion in Deutschland geht es unter anderem auch um ein möglichst familiengerechtes Steuersystem. Dabei soll das bestehende Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting nach französischem Vorbild weiterentwickelt werden. Auch in der österreichischen Familienpolitik taucht die Forderung nach einer Familienbesteuerung immer wieder auf. Eine genauere Analyse zeigte nun aber erstmals die Nachteile des Familiensplittings.
 

Andreas Kresbach ist in der Abteilung für Familienbesteuerung im Familienministerium tätig.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gegenüber dem nicht erwerbstätigen (Ehe-)Partner ist in Deutschland seit 50 Jahren die optionale Haushaltsbesteuerung in Form des Ehegattensplittings vorgesehen (das über 90% der Ehegatten auch in Anspruch nehmen), während die steuerliche Berücksichtigung des (Ehe-)Partner-Unterhalts in Österreich schon seit 35 Jahren im Rahmen der Individualbesteuerung erfolgt. Dafür maßgeblich waren gesellschaftspolitische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der zunehmenden Erwerbstätigkeit der Frauen, was heute im Großen und Ganzen nicht in Frage gestellt wird.

Dabei wirkt sich der progressive Steuertarif für Alleinverdiener-Haushalte freilich sehr nachteilig aus. Aus diesem Grund wäre die gemeinsame Veranlagung an sich eine durchaus sachadäquate Besteuerung einer Familie als Wirtschaftsgemeinschaft, die ja ihr zur Verfügung stehendes Einkommen für gemeinsame Bedürfnisse verwendet. Der Forderung nach einer Steuerentlastung etwa mit einem Familiensplitting folgt aber meist keine inhaltliche Auseinandersetzung. So bleibt der Eindruck im Raum stehen: nur mit einer Haushaltsbesteuerung wäre eine gerechte Behandlung von Familien möglich. Was ist an dieser Annahme wirklich dran?

Ehegatten- oder Familiensplitting

Beim Ehegattensplitting, das als Tarifsplitting gestaltet ist, werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, durch zwei geteilt und die mit dem Steuertarif errechnete Steuer dann verdoppelt. Dies führt dann zu einer steuerlichen Minderbelastung gegenüber der Individualveranlagung, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartner unterschiedlich hoch sind, das heißt, je höher der Einkommensunterschied, desto größer die Entlastung. Die meiste Wirkung entsteht aufgrund der Progression beim Spitzensteuersatz - also bei höheren Einkommen und wenn der Ehepartner (fast) kein Einkommen hat. Damit wirkt sich die gemeinsame Besteuerung insofern auf eine vollzeitige Erwerbstätig-keit des Ehepartners mit dem geringeren Einkommen (in der Regel die Ehefrau) aus, als sich dessen Berufstätigkeit in vielen Fällen aufgrund des Splittingvorteils "nicht lohnt". Gleichzeitig werden beim Ehegattensplitting aber nicht die Kinder berücksichtigt - dies erfolgt mit einem Kinderfreibetrag (bei höheren Einkommen) beziehungsweise dem Kindergeld. Außerdem kommt der Splittingvorteil natürlich auch kinderlosen Ehepaaren zugute. Aus diesen Gründen hat in Deutschland vor dem Hintergrund des Geburtendefizits eine Diskussion in Richtung des Familiensplittings eingesetzt.

Eine vergleichende Untersuchung des deutschen und französischen Besteuerungssystems hat aber jüngst gezeigt, dass der Vorteil des Familiensplittings sich erst für Familien mit drei und mehr Kindern (schon ab einem Einkommen von € 15.000 jährlich) einstellt, während Familien mit ein oder zwei Kindern und Alleinerziehende nur bei hohen Einkommen (ab € 35.000 jährlich) profitieren. Damit weisen kleinere Familien mit mittlerem oder niedrigem Einkommen, aslo der überwiegende Teil der Familien in Deutschland eine geringere Steuerbelastung auf als Familien in Frankreich. Insofern dürfte die auch hierzulande populäre Annahme, von einem Familiensplitting nach französischer Art würden alle Familien profitieren, weitgehend entkräftet sein.
 

Familientarifsplitting
Ein Familientarifsplitting, bei dem die Kinder mitberücksichtigt sind, gibt es derzeit nur in Frankreich. Dabei sieht das französische System, das sich als explizit mehrkinderorientiert versteht, ab dem dritten Kind eine doppelt so hohe Gewichtung vor (Faktor 1 wie für beide Eltern, für die ersten beiden Kinder 0,5; Alleinerziehende haben zusätzlich 0,5). Obwohl das Familiensplitting seiner Natur nach mit der Anzahl der Familienmitglieder die Steuerprogression abmildert und damit höhere Einkommen stärker entlastet, ist der Splittingeffekt seiner Höhe nach begrenzt.

 

Familienrealsplitting
Neben dem französischen Familientarifsplitting sind aber auch Modelle eines Familienrealsplittings denkbar. Diese Form der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt die Eltern-Kind-Beziehung als Unterhaltsgemeinschaft, weshalb das Einkommen nicht nach einem bestimmten Divisor, sondern nach Maßgabe der zivilrechtlichen Unterhaltspflichten auf die Familienmitglieder verteilt und dort besteuert wird. Dabei müsste freilich geklärt werden, in welcher Höhe der Unterhalt für die Kinder bzw. den nicht erwerbstätigen Ehepartner zu berücksichtigen ist: als pauschalierter Durchschnittsbetrag oder als einkommensabhängiger und damit individuell unterschiedlicher Anspruch. Familien und Alleinerziehende würden von einem Familienrealsplitting im Vergleich zum Ehegattensplitting, aber auch gegenüber einem Familientarifsplitting (französisches Modell) jedenfalls profitieren. Ein solches Familienrealsplitting wurde in Deutschland von der Kommission Steuergesetzbuch vorgeschlagen.


Elternsplitting für die Karenzzeit

In Österreich erfolgt die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltskosten für Kinder durch den Kinderabsetzbetrag, der einkommensunabhängig gemeinsam mit der Familienbeihilfe (bei der Alter und Anzahl der Kinder berücksichtigt werden) bar ausbezahlt wird. Die steuerliche Berücksichtigung des Unterhalts für den nicht erwerbstätigen (Ehe-)Partner erfolgt durch den Alleinverdiener-Absetzbetrag von € 364 jährlich und ist trotz der 2004 eingeführten, nach der Kinderzahl gestaffelten Zuschläge von € 130, € 175 und € 220 jährlich sicherlich unzureichend. So beträgt im System der Individualbesteuerung die jährliche Steuerbelastung für Alleinverdiener mitunter bis zu einem Monatseinkommen mehr als für Doppelverdiener mit insgesamt demselben Einkommen.

Die Einführung eines Familiensplittings würde Folgendes bedeuten: Anstelle des derzeit für alle gleich hohen Kinderabsetzbetrages, der auch an gar nicht steuerpflichtige Eltern ausgezahlt wird, würde eine nach dem jeweiligen Einkommen des steuerpflichtigen Elternteils beziehungsweise beider Eltern differenzierte Steuerentlastung treten. Da beim Familiensplitting grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen aufgeteilt wird beziehungsweise beim Familienrealsplitting die Unterhaltsleistungen das steuerpflichtige Einkommen reduzieren, würde eine solche Veranlagung auch bei der Berücksichtigung eines für alle Kinder beziehungsweise für alle (Ehe-)Partner gleichen Unterhaltsbedarfs je nach Einkommen unterschiedliche Entlastungseffekte zeitigen. Gleichzeitig müsste für den unteren Einkommensbereich und für nicht steuerpflichtige Eltern eine Familientransferleistung vorgesehen werden, was wiederum zu einer unterschiedlichen Entlastung führen würde.

Obwohl man die einkommensabhängige Entlastung mit der Steuerprogression und der auch tatsächlich unterschiedlichen Steuerbelastung rechtfertigen kann, würde ein Familiensplitting damit eine gewisse Unüberschaubarkeit nach sich ziehen und jedenfalls ein Abgehen von der in Österreich geltenden Maxime "jedes Kind ist gleich viel wert", das heißt eine absolut gleich hohe Steuerentlastung für alle Eltern bedeuten und wäre politisch deshalb wohl nicht realisierbar. Der spezifisch österreichische Lastenausgleich mit der gleichzeitigen Förderung von Eltern mit durchschnittlichen bis niedrigen Einkommen ist bei aller systematischen Anfechtbarkeit familienpolitisch durchaus wünschenswert. Außerdem könnte die mit einem Familiensplitting verbundene stärkere Berücksichtigung mehrerer Kinder auch durch die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages etwa ab dem dritten Kind erreicht werden.

Die erforderliche Entlastung der Alleinverdiener-Haushalte erklärt sich aber vor allem aus dem Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Wertschätzung der elterlichen Betreuung, die sich im Kinderbetreuungsgeld ausdrückt, und der damit verbundenen steuerlichen Benachteiligung. Denn obwohl der Großteil der Frauen auch mit Kindern eine Berufstätigkeit anstrebt, nehmen die meisten Eltern die Betreuung ihrer Kinder für die Zeit der bezahlten Karenz selbst wahr. Doch der Verzicht eines Elternteils auf eigenes Erwerbseinkommen stellt eine finanzielle Belastung dar, die mit dem Kinderbetreuungsgeld bei weitem nicht ausgeglichen werden kann. Dabei ist die Eigenbetreuung von Kindern eben nicht nur eine Entscheidung privater Lebensgestaltung, wie es der Verfassungsgerichtshof zum (Ehe-)Partner-Unterhalt ausgesprochen hat. Daraus ergibt sich, dass zumindest für die Zeit der Eigenbetreuung der Kinder - wobei diese mit mehreren Kindern länger sein kann - eine angemessene steuerliche Entlastung in Form eines Elternsplittings etwa bis zum Volksschulalter des jüngsten Kindes erfolgen könnte, wenn also erwerbstätige Mütter spätestens wieder in den Beruf einsteigen. Mit der Beschränkung des Steuersplitting-Vorteils auf die Zeit der eigenen Kinderbetreuung bzw. des Einkommensausfalls würden nicht nur negative Anreize für die Erwerbstätigkeit von Frauen ausgeschlossen werden, sondern wäre diese steuerliche Entlastung von jungen Familien vor allem sozial sehr treffsicher und auch von der Kostenseite her überschaubar. | Andreas Kresbach

Literatur:
Baclet/Dell/Wrohlich: Income Taxation and household size, DIW Berlin, Discussion papers 542, 2005
Bergs/Fuest/Peichl/Schaefer: Reformoptionen der Familienbesteuerung, Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut der Universität Köln Nr. 06 – 8, 2006
 


Informationen: Dr. Andreas Kresbach, Abteilung für Familienbesteuerung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, E-Mail: andreas.kresbach@bmgfj.gv.at