zum Inhaltsbereich springen.

zur Hauptnavigation springen.

zur Subnavigation springen.

zum Standort springen.

ÖIF. Link zu Universität Wien.

Links für den Wechsel der Webseitenansicht - grafische Ansicht (mit Webdesign), Hochkontrast (gelbe Schrift auf blauem Hintergrund mit Block-Links), ohne Formatierung (Browserstandard)

Um die Schriftgrösse zu ändern, halten Sie bitte die Strg-Taste und drehen das Mausrad oder wählen Sie in Ihrem Browsermenü >> Ansicht >> Schriftgrad..

Webseite nach Text durchsuchen

ihr Standort auf der Webseite

Standort: Service. Zeitschrift 'beziehungsweise'. 

Hauptbereich der Websiteinhalte

<- Zurück zu: Detail

Rat und Tat.

Heiraten oder nicht - was zahlt sich (wirtschaftlich) aus? Die "Wilde Ehe" ist zwar kurzfristig ökonomisch lukrativer, bietet aber rechtlich kaum Sicherheit.


Die "Wilde Ehe" hat längst an Wildheit verloren - heutzutage ist sie eine durchaus akzeptierte Form des Zusammenlebens. Verlangte früher der gesellschaftliche Druck von einem Paar die Hochzeit, besonders wenn Nachwuchs unterwegs war, so heiraten heutzutage Paare meistens erst dann, wenn sie es wirklich wollen oder wenn es aus finanziellen und auch rechtlichen Gründen ratsam scheint. Die Wissenschaft hat sich in Österreich mit dem Thema jedoch noch kaum auseinandergesetzt, obwohl sicherlich sehr viele Paare kalkulieren, ob es sich denn überhaupt auszahlt, den Bund der Ehe einzugehen. In diesem Bereich besteht also zweifellos ein Forschungsdefizit. "beziehungsweise" hat die wichtigsten Punkte, die es dabei zu beachten gilt, zusammengestellt. Wer auf staatliche Förderungen schaut, heiratet nicht. Karenzgeld: Mütter oder auch Väter, je nachdem wer seinen Beruf vorübergehend aufgibt, um sich den Kindern zu widmen, erhalten vom Staat Karenzgeld. Bis zum zweiten Geburtstag des Kindes werden von 5.424 bis 8.049 Schilling monatlich ausbezahlt. Und hier ist bereits der springende Punkt. Das erhöhte Karenzgeld von 8.049 Schilling bekommt man nicht nur, wenn man geschieden oder verwitwet ist, sondern auch dann, wenn man unverheiratet ist und mit Partner oder Partnerin nicht im selben Haushalt gemeldet ist. Zweite Möglichkeit wäre, daß der Partner oder die Partnerin nur 5.424 Schilling plus 2.693 Schilling pro weitere im Haushalt lebende Person verdient. Sondernotstandshilfe: Bis zum dritten Lebensjahr des Kinder kann Sondernotstandshilfe beantragt werden. Sie beträgt immerhin 95 Prozent des Arbeitslosengeldes und wird ausgezahlt, wenn man alleine mit dem Kind lebt - oder aber der Lebensgefährte verdient nur bis zur oben angeführten Grenze. In manchen Bundesländer wie beispielsweise in Kärnten erhalten studierende alleinerziehende (oder ganz einfach alleine in einer Wohnung gemeldete) Mütter oder Väter zusätzliche Studienbeihilfe in variabler Höhe. Alleinerzieher werden auch bei Wohnbeihilfe und Familienzuschuß bevorzugt behandelt, die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich. Die Höhe der Familienbeihilfe ist jedoch unabhängig davon, ob man verheiratet ist oder nicht. Steuerliche Vorteile für Singles mit Kind Das Finanzamt räumt Familien, in denen entweder Vater oder Mutter alleine für den Unterhalt der Familie sorgen, höhere Absetzbeträge zu. Diese erhöhten Posten kommen auch dann zur Anwendung, wenn man alleine erzieht. Es sind also entweder Alleinverdiener- oder Alleinerzieher - Absetzbeträge. Auch der Höchstbetrag für Sonderausgaben ist in beiden Fällen von 40.000 Schilling auf 80.000 erhöht. Wer an sein Recht denkt, muß heiraten Da Ehe und Ehescheidung im Gesetz genau geregelt sind, verläuft auch die Auflösung eines Lebensbundes nach einigermaßen überschaubaren Regeln, die vor allem dem finanziell Schwächeren Schutz bieten. Die Lebensgemeinschaft allerdings ist nahezu ungeregelt und die anwendbaren Gesetze beziehen sich üblicherweise nur auf Fragen des Eigentums, nützen daher auch nur dem Eigentümer. Welche Rechtsfolgen entstehen also Oberhaupt aus einer Lebensgemeinschaft? Da ja in Österreich nicht einmal die Ehe eine Gütergemeinschaft zur Folge hat, ist das auch bei der Lebensgemeinschaft natürlich nicht der Fall. jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens, gemeinsam Angeschafftes bleibt im Eigentum dessen, auf dessen Name die Rechnung lautet. Arbeitsleistungen (wie zum Beispiel Mitwirken im Betrieb oder beim Hausbau), die erbracht worden sind, werden nur dann entgolten, wenn eine Gegenleistung versprochen wurde, die dann nicht eingehalten werden konnte. Auf eine Wohnung, in der Lebensgefährten leben, hat nach der Trennung nur der ursprüngliche Mieter oder Eigentümer Anspruch - der andere Partner sitzt im Streitfall auf der Straße. Eine Ehefrau hingegen kann damit rechnen, daß ihr die gemeinsame Wohnung übergeben wird. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Stirbt einer der Partner und man hat bis dahin schon drei Jahre mit ihm in einer Wohnung gelebt, so hat man ein sogenanntes Eintrittsrecht Selbstverständlich hat auch die Lebensgefährtin keinerlei Anspruch auf Unterhalt oder Pension, auch dann nicht, wenn es ein gemeinsames Kind gibt; sie hat lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung und Unterhalt während der ersten sechs Lebenswochen des Kindes. Zwei Erleichterungen gibt es für "Wilde Ehen": Eine Person, der von jemandem anderen Geschlechtes der Haushalt geführt wird, kann diese Person in ihrer Krankenversicherung mitversichern. Seit 1989 hat sich eine wesentliche Verbesserung der Rechtsansprüche für das Kind ergeben: Durch das neue Gesetz sind uneheliche Kinder den ehelichen im Erbrecht gleichgesetzt.


Informationen: Univ. Doz. Dr. Astrid Deixler - Hübner, Universität Graz, Universitätsplatz 2/3, A 8010 Graz,
Buchtip: Deixner - Hübner, Astrid: Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft. Orac Wien 1995.